Zusatzversicherung für Angestellte: drei Schichten, nicht verwechseln
Die Lage von Angestellten lässt sich in drei Schichten lesen. Die erste ist die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die Behandlungskosten nach Gesetz übernimmt. Die zweite ergibt sich aus dem Arbeitsverhältnis: Unfallversicherung, Lohnfortzahlung, unter Umständen eine kollektive Krankentaggeldversicherung. Die dritte ist die freiwillige private Deckung, die beides ergänzt.
Eine Zusatzversicherung für Angestellte ist nur auf der dritten Ebene sinnvoll. Gemäss Priminfo legt jeder Versicherer den Inhalt seiner Zusatzversicherungen selbst fest: Spitalkomfort, Zahnbehandlungen, Brillen, Komplementärmedizin. Keine davon ersetzt den Lohnschutz oder die Unfalldeckung über die Anstellung.
Diese Sicht verhindert zwei häufige Irrtümer. Der erste ist der Abschluss einer Zusatzversicherung für ein Risiko, das der Arbeitgeber bereits trägt. Der zweite, unauffälligere, ist die Annahme, die Anstellung schütze vor allem, sodass eine Lücke unbemerkt bleibt. Beim Thema Krankenzusatzversicherung Arbeitnehmer kommt deshalb die Bestandsaufnahme vor der Produktwahl.
Die Reihenfolge hat einen praktischen Grund: Die ersten beiden Schichten sind gesetzlich oder vertraglich geregelt und lassen sich beim Arbeitgeber nachfragen, die dritte entsteht erst durch einen Antrag beim Versicherer, der ihn auch ablehnen kann. Wer von oben nach unten prüft, kennt am Ende genau die Lücke, für die eine Zusatzversicherung für Angestellte überhaupt in Betracht kommt.
Unfallversicherung der Arbeitnehmenden: was der Arbeitgeber versichern muss
Laut KMU-Portal des Bundes müssen Arbeitgebende ihre Angestellten gegen Berufsunfälle versichern. Die Pflicht gilt für alle in der Schweiz Beschäftigten, auch für Lehrlinge, Praktikanten und Heimarbeitende, und die Prämien gehen zulasten des Arbeitgebers. Abgeschlossen wird bei der Suva oder über eine kollektive Versicherung nach dem Unfallversicherungsgesetz.
Auch Gründer von Kapitalgesellschaften wie AG oder GmbH sind versichert, weil sie als Angestellte gelten. Das BAG ergänzt, dass die Pflichtversicherung Berufsunfälle und Berufskrankheiten abdeckt und auch Stagiaires, Freiwillige, Hausangestellte und grundsätzlich Arbeitslose erfasst.
Wichtig für den Alltag: Die Unfallversicherung der Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber organisiert, nicht über die persönliche Krankenkasse. Wer das Arbeitsverhältnis wechselt oder das Pensum stark reduziert, sollte deshalb beim Arbeitgeber nachfragen, wie die Unfalldeckung künftig geregelt ist.
Acht Stunden pro Woche: die Grenze für Freizeitunfälle
Die Deckung für Nichtberufsunfälle hängt vom Pensum ab. Sie ist obligatorisch für alle, die mindestens acht Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber arbeiten. Die Prämie tragen die Angestellten: Der Arbeitgeber begleicht sie zu Jahresbeginn zusammen mit der Berufsunfallprämie und zieht den Anteil monatlich vom Lohn ab.
Unterhalb dieser Schwelle sind Freizeitunfälle über den Arbeitgeber nicht versichert. Betroffene sollten sich selbst absichern, etwa über die Krankenkasse oder mit Hilfe einer Versicherungsberatung, wie das KMU-Portal empfiehlt. Einzig der kürzeste Arbeitsweg bleibt über die Berufsunfallversicherung gedeckt. Für Angestellte mit sehr kleinem Pensum genügt die Unfallversicherung der Arbeitnehmenden also nicht immer.
Personen ohne Erwerbstätigkeit, also Kinder, Studierende oder Pensionierte, sichern sich laut BAG über die obligatorische Krankenpflegeversicherung gegen Unfälle ab. Der Status als Angestellter verändert somit konkret die Unfalldeckung.
Lohnfortzahlung bei Krankheit: die Pflicht des Arbeitgebers
Bei Krankheit sieht das Gesetz keine Pflichtversicherung vor, wohl aber eine Pflicht des Arbeitgebers. Artikel 324a des Obligationenrechts verlangt grundsätzlich die Weiterzahlung des Lohns, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde. Im ersten Dienstjahr sind es drei Wochen, danach eine angemessen längere Zeit.
In der Praxis richtet sich die Dauer nach der Berner, der Basler oder der Zürcher Skala. Nach Angaben von Zurich ergeben vier Dienstjahre nach der Zürcher Skala zehn Wochen Lohnfortzahlung, nach der Berner Skala zwei Monate. Die Lohnfortzahlung bei Krankheit hängt also von Dienstalter, Arbeitsvertrag und gegebenenfalls Gesamtarbeitsvertrag ab.
Im Beispiel von Zurich wird die Berner Skala in Monaten, die Zürcher Skala in Wochen ausgedrückt. Beide Skalen dienen als Richtwerte; der Vertrag kann grosszügigere Lösungen enthalten, und eine gleichwertige Taggeldversicherung kann an die Stelle der direkten Zahlung treten.
Krankentaggeld des Arbeitgebers: eine freiwillige Kollektivlösung
Viele Arbeitgeber zahlen den Lohn nicht aus eigener Tasche, sondern schliessen eine kollektive Krankentaggeldversicherung ab. Sie kann die Lohnfortzahlungspflicht ersetzen, sofern ihre Leistungen gleichwertig sind. Obligatorisch ist sie nur, wenn ein Gesamtarbeitsvertrag sie vorschreibt; sonst ist sie freiwillig.
Zurich beschreibt übliche Leistungen von 80 Prozent des AHV-pflichtigen Lohns, teils 90 oder 100 Prozent, während 730 Tagen nach einer Wartefrist von 7 bis 90 Tagen. Die Prämie zahlt in der Regel der Arbeitgeber, oft unter Beteiligung der Mitarbeitenden, wenn der Arbeitsvertrag das vorsieht. Visana unterscheidet drei Leistungsarten, die sich in Mindestgrad der Arbeitsunfähigkeit und Leistungsdauer unterscheiden. Das Krankentaggeld des Arbeitgebers ist weder Grundversicherung noch Zusatzversicherung für Behandlungen.
Zurich weist darauf hin, dass sehr lange Wartefristen, etwa 30 oder 60 Tage, meist nicht als gleichwertig gelten. Dann ergänzt die Versicherung die Lohnfortzahlung nur. Wer als Angestellter wissen will, wie lange der Lohn im Krankheitsfall fliesst, liest daher Arbeitsvertrag und Versicherungsbedingungen gemeinsam.
Beim Austritt aus dem Betrieb: was mit dem Einkommensschutz geschieht
Mit dem Austritt endet die kollektive Deckung in der Regel, und die Frage stellt sich, ob sie fortgeführt werden kann. Visana gibt an, dass Mitarbeitende mit Wohnsitz in der Schweiz beim Verlassen des Kollektivvertrags ohne neue Gesundheitsprüfung in eine Einzelversicherung wechseln können, wenn sie innerhalb von drei Monaten den Antrag stellen.
Diese Frist stammt von einem bestimmten Versicherer; jeder Kollektivvertrag hat eigene Bedingungen. Das BAG erklärt zudem, dass die freiwillige Taggeldversicherung nach KVG Personen zwischen 15 und 65 Jahren offensteht und oft nur bescheidene Leistungen bietet, während beim VVG-Vertrag der Versicherer frei entscheidet, ob er den Antrag annimmt. Bei einem Stellenwechsel verdient die Krankenzusatzversicherung als Angestellter dieselbe Aufmerksamkeit wie der Einkommensschutz. Für jede Krankenzusatzversicherung Arbeitnehmer betreffend, die über den Betrieb läuft, sind die Austrittsbedingungen im Vertrag nachzulesen.
Was bleibt: die persönliche Zusatzversicherung für Angestellte
Nach Abzug dessen, was die Anstellung abdeckt, bleiben persönliche Gesundheitskosten. Dazu gehören vor allem Komfort im Spital, Zahnbehandlungen, Sehhilfen und Komplementärmedizin. Das BAG erinnert daran, dass die Grundversicherung für Erwachsene eine ordentliche Franchise von 300 Franken pro Jahr, einen Selbstbehalt von 10 Prozent bis höchstens 700 Franken und einen Spitalbeitrag von 15 Franken pro Tag vorsieht.
Wer eine Zahnbehandlung oder einen Spitalaufenthalt kommen sieht, möchte die finanzielle Wirkung kennen. Die Zusatzversicherung für Angestellte sollte dann ein erkanntes Risiko abdecken. Weil der Versicherer Gesundheitsfragen stellen und den Antrag ablehnen darf, werden die Bedingungen geprüft, bevor der Bedarf entsteht. Wer die Zusatzversicherung für Angestellte so aufbaut, zahlt nur für den Teil, der nach dem Abgleich mit dem Arbeitsverhältnis übrig bleibt.
Fragen an Arbeitgeber und Versicherer
An den Arbeitgeber: Gibt es eine kollektive Krankentaggeldversicherung, mit welcher Wartefrist, welchem Lohnanteil und welcher Dauer? Wer bezahlt die Prämie? Was sieht der Arbeitsvertrag oder der Gesamtarbeitsvertrag vor? Was gilt bei einem Austritt?
An den Versicherer: Liegt die Offerte schriftlich vor? Sind Jahreslimiten, Ausschlüsse und Wartefristen genannt? Ändern sich Konditionen, die über den Betrieb angeboten werden, wenn ich die Stelle verlasse? Mit diesen Antworten lässt sich die Zusatzversicherung für Angestellte ohne Doppelspurigkeiten auf die tatsächliche Situation abstimmen.
