BAG Krankenversicherung: Eine Bundesbehörde, keine Krankenkasse
Das Bundesamt für Gesundheit, kurz BAG, gehört zum Eidgenössischen Departement des Innern. Gemäss seiner eigenen Darstellung ist es für die Gesundheit der Bevölkerung zuständig und entwickelt die Gesundheitspolitik des Bundes. Es setzt sich für ein leistungsfähiges und finanziell tragbares Gesundheitssystem ein. Das Amt ist damit weder Versicherer noch Vermittler und nimmt keine Anmeldungen entgegen.
Dieser Unterschied klärt eine häufige Verwechslung. Auf den Seiten des BAG finden sich Gesetzestexte, Rundschreiben an die Versicherer, Statistiken und Vergleichsinstrumente. Ein Antragsformular oder eine auf Ihre Lage zugeschnittene Empfehlung gibt es dort nicht. Wer einen Vertrag abschliessen oder ändern möchte, wendet sich an eine anerkannte Krankenkasse.
Bei der BAG Krankenversicherung geht es um die obligatorische Krankenpflegeversicherung, also die Grundversicherung nach KVG. Freiwillige Zusatzversicherungen unterstehen dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und einer anderen Aufsicht, wie der Abschnitt zur Aufgabenteilung weiter unten zeigt.
Die Aufgaben des BAG in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Die Aufgaben des BAG stützen sich auf mehrere Erlasse. Das Krankenversicherungsgesetz (KVG, SR 832.10) legt das Obligatorium und den Inhalt der Grundversicherung fest. Die Verordnung (KVV) regelt die Umsetzung, die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) bestimmt, welche Leistungen vergütet werden. Hinzu kommen das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG, SR 832.12) und die zugehörige Verordnung (KVAV), welche die Kontrolle der Versicherer ordnen.
In der Praxis beschreibt das BAG die Lage so: Rund 50 vom Bund anerkannte, nicht gewinnorientierte Versicherer bieten die Grundversicherung und die freiwillige Taggeldversicherung an. Alle Versicherten haben denselben Leistungskatalog, der Behandlungen bei Krankheit, Mutterschaft und Unfall abdeckt.
Das Amt erinnert zudem an eine zentrale Regel: Im Tätigkeitsgebiet müssen die Versicherer jede versicherungspflichtige Person aufnehmen und alle Versicherten gleich behandeln, unabhängig vom Gesundheitszustand, bei der Aufnahme, bei der Wahl der Versicherungsform und bei der Vergütung. Diese Gleichbehandlung gilt nicht für Zusatzversicherungen, bei denen der Versicherer Gesundheitsfragen stellen und Anträge ablehnen darf.
Wahl des Versicherers und Wechsel
Nach den Angaben des BAG wählen Versicherte unter den Versicherern an ihrem Wohnort frei und können jede dort angebotene Versicherungsform wählen. Ausser bei besonderen Modellen mit eingeschränkter Wahl stehen ihnen die zugelassenen Leistungserbringer und die Spitäler der Spitalliste offen. Ein Wechsel des Versicherers ist spätestens nach einem Jahr möglich.
Wer zahlt zuerst: Tiers garant und Tiers payant
Das Amt unterscheidet zwei Vergütungsarten. Beim Tiers garant bezahlt die versicherte Person die Rechnung, etwa vom Arzt, und erhält den Betrag anschliessend von der Kasse zurück. Beim Tiers payant begleicht der Versicherer die Rechnung direkt beim Leistungserbringer, gestützt auf eine Vereinbarung zwischen beiden, was oft bei Spitalrechnungen und Medikamenten der Fall ist.
Prämiengenehmigung: So prüft das Bundesamt für Gesundheit die Tarife
Jedes Jahr berechnen die Versicherer ihre Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Einzeltaggeldversicherung und reichen sie beim BAG als Aufsichtsbehörde ein. Die Prämiengenehmigung gehört zu den sichtbarsten Aufgaben des Amtes. Es prüft, ob der Versicherer zahlungsfähig bleibt und die Interessen der Versicherten gewahrt sind, und genehmigt nur Prämien, die gesetzlich zulässig sind und die Kosten decken.
Zwei Grenzen gelten dabei: Die Prämien dürfen die Kosten nicht in unangemessener Weise übersteigen, und sie dürfen keine übermässigen Reserven schaffen. Die Kostendeckung muss ausserdem bei jedem Versicherer und in jedem Kanton eingehalten werden. Das BAG fasst das Verfahren in vier Phasen zusammen: Vorbereitung, Berechnung durch die Versicherer, Analyse und Genehmigung durch das Amt, danach Veröffentlichung.
Auch die Kantone sind beteiligt. Sie erhalten die ersten Eingaben der Versicherer und können sich äussern, insbesondere zu den Kosten in ihrem Gebiet. Das BAG holt ihre Meinung zur Kostenprognose ein. Nach der Genehmigung veröffentlicht es die Prämien auf Priminfo, mit Übersichten und einem Prämienrechner für die Grundversicherung.
Prämien 2027: Die angekündigte Erhöhung im Durchschnitt
Im September 2026 wurden die Prämien der Grundversicherung für 2027 bekannt gegeben. Gemäss der Mitteilung des Kantons Wallis vom 29. September 2026 steigt die durchschnittliche Prämie in der Schweiz um 20 Franken pro Monat, das sind 5,0 Prozent. Im Wallis beträgt der durchschnittliche Anstieg 21 Franken pro Monat oder 5,6 Prozent.
Es handelt sich um Durchschnittswerte. Das BAG hält fest, dass die Prämien der Grundversicherung nicht vom Einkommen abhängen und je nach Versicherer, Wohnort und gewählter Versicherungsform variieren, insbesondere nach Höhe der Franchise und nach der Einschränkung der Wahl der Leistungserbringer. Ihre eigene Prämie kann sich deshalb anders entwickeln als der kantonale oder schweizerische Mittelwert.
Für die BAG Krankenversicherung gilt: Zur Kontrolle dienen das Schreiben Ihres Versicherers und der amtliche Prämienrechner Priminfo. Das BAG veröffentlicht ausserdem ein Dokument zu den Prämien 2027 vom 17. September 2026, das auf seiner Website einsehbar ist.
Aufsicht über die Grundversicherung und die Zusatzversicherung: Wer kontrolliert was
Die Aufsicht über die Grundversicherung liegt beim BAG. Die privaten Zusatzversicherungen nach VVG beaufsichtigt dagegen die FINMA, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht. Die FINMA selbst hält fest, dass sie die Zusatzversicherung überwacht, während das BAG für die obligatorische Versicherung zuständig ist. Krankenkassen, die beide Versicherungsarten in einer Einheit führen, unterstehen der institutionellen Aufsicht des BAG.
Die Prämiengenehmigung des BAG betrifft also weder Ihre Spitalzusatzversicherung in der privaten Abteilung noch Ihre Zahnzusatzversicherung oder Ihre Deckung für Komplementärmedizin. Für diese Produkte kontrolliert die FINMA vorab Prämien und Versicherungsbedingungen, und jeder Versicherer legt seine Tarife innerhalb dieses Rahmens fest. Die BAG Krankenversicherung endet hier; wer wissen will, was versichert ist, liest am besten die allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Deshalb liefert die BAG Krankenversicherung weder den Preis einer Zusatzversicherung noch eine Rangliste privater Angebote. Diese Aufgabe übernehmen private Vergleichsdienste, die Websites der Versicherer und eine unabhängige Fachberatung, jeweils mit ihren eigenen Grenzen.
Wer zahlt was: Prämie, Kostenbeteiligung und Prämienverbilligung
Nach dem BAG stützt sich die Finanzierung der Grundversicherung auf drei Quellen: die Prämien der Versicherten, deren Kostenbeteiligung, also Franchise, Selbstbehalt und Spitalbeitrag, sowie die Mittel von Bund und Kantonen für die Prämienverbilligung. Die Prämien müssen kostendeckend sein, und die Mittel der Sozialversicherung dürfen nur für deren eigene Zwecke verwendet werden.
Die Prämienverbilligung ist Sache der Kantone. Das Amt weist darauf hin, dass Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung oft eine Verbilligung erhalten, dass aber die Kantone bestimmen, wer Anspruch hat. Ob Sie berechtigt sind, klären Sie deshalb bei der zuständigen kantonalen Stelle und nicht beim BAG.
Diese Aufteilung zwischen Bund, Kantonen und Versicherern prägt das Schweizer System: Der Bund setzt den Rahmen und beaufsichtigt, die Kantone verwalten unter anderem die Verbilligung und die Spitalplanung, und die Versicherer ziehen die Prämien ein und vergüten die Leistungen.
BAG, Versicherer oder Ombudsstelle: Wohin bei welchem Anliegen
Bei einem Streit mit der Krankenkasse lohnt es sich, zuerst schriftlich die Position des Versicherers zu verlangen. Besteht der Streit weiter, berät die Ombudsstelle Krankenversicherung mit Sitz in Luzern Versicherte kostenlos und vermittelt zwischen ihnen und der Kasse. Forderungen unter 100 Franken bearbeitet sie aus Ressourcengründen nicht.
Die Ombudsstelle ist nach eigenen Angaben für Streitigkeiten in der Grundversicherung nach KVG zuständig, ebenso für Zusatzversicherungen nach VVG und für Taggeldversicherungen. Nicht zuständig ist sie für die Prüfung behördlich genehmigter Prämien und für Konflikte mit Behörden, etwa bei der Prämienverbilligung. Sie greift auch nicht ein, wenn die Kasse bereits verfügt hat oder ein Gerichtsverfahren läuft. Eine Anfrage unterbricht keine gesetzlichen Fristen.
Individuelle Streitfälle entscheidet das BAG selbst nicht. Es veröffentlicht Grundlagen, darunter den Leitfaden zur obligatorischen Krankenversicherung vom 20. März 2026, und beaufsichtigt die Versicherer. Für Fragen zu Prämien, Franchise oder Kassenwechsel in der Grundversicherung bilden das Merkblatt des Amtes und der Prämienrechner Priminfo die amtliche Ausgangslage.
