Wegzug ins Ausland: Was mit der Grundversicherung geschieht
Nach den Angaben des Bundesamts für Gesundheit unterstehen Personen, die ins Ausland umziehen, nicht mehr der obligatorischen Krankenversicherung. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung endet grundsätzlich mit der Abreise aus der Schweiz. Wer ausserhalb von EU, EFTA und Vereinigtem Königreich wohnt, muss sich im Wohnstaat nach dessen Regeln versichern.
Das BAG hält ausserdem fest, dass Versicherer Personen mit Wohnsitz ausserhalb dieser Staaten den Weiterbestand des Versicherungsschutzes auf vertraglicher Basis anbieten können. Dabei handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag nach dem Versicherungsvertragsgesetz. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
Die Zusatzversicherung bei Wohnsitz im Ausland ist deshalb nie die erste Frage. Zuerst klärt sich, ob die Schweizer Grundversicherung beim Wegzug ins Ausland endet, und erst dann, was mit dem ergänzenden Vertrag passiert.
Ausnahmen für Rentner, Entsandte und Grenzgänger
Wer ins Ausland zieht, ist nicht immer aus der Schweizer Versicherungspflicht entlassen. Das BAG nennt Sonderregeln für bestimmte Gruppen: Personen mit Schweizer Rente bleiben bei Wohnsitz in EU, EFTA oder Vereinigtem Königreich versicherungspflichtig, Grenzgänger müssen sich grundsätzlich in der Schweiz versichern, und entsandte Arbeitnehmende bleiben in der Regel in der Schweiz versicherungspflichtig. Beim Wegzug ins Ausland entscheidet also die Gruppe, zu der man gehört.
Der Kanton Thurgau erklärt in seinem Merkblatt zum Wegzug, dass sich die Versicherungspflicht nach dem Erwerbsortprinzip richtet. Wer in einen EU- oder EFTA-Staat zieht und eine Rente bezieht, ist in dem Staat versicherungspflichtig, aus dem die Rente stammt. Bei Renten aus mehreren Staaten, darunter dem Wohnstaat, gilt die Pflicht im Wohnstaat, unabhängig von der Höhe.
Für Wohnsitz in Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich oder Spanien ist eine Befreiung möglich. Der Antrag muss laut Merkblatt innerhalb von drei Monaten ab Wohnsitznahme bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG in Olten gestellt werden, und eine spätere Befreiung wird von den Ländern mit Optionsrecht nicht akzeptiert.
Wenn die kleine Krankenkasse keine Wohnsitze im Ausland versichert
Nach dem Merkblatt muss, wer bei einer kleinen Krankenkasse ohne Angebot für EU/EFTA-Wohnsitze versichert ist, spätestens bei der Wohnsitzverlegung zu einem anderen Versicherer wechseln. Auch das kann sich auf die Zusatzversicherung auswirken.
Zusatzversicherung bei Wohnsitz im Ausland: kündigen, ruhen lassen oder behalten?
Die Zusatzversicherung unterliegt dem Versicherungsvertragsgesetz und hat eigene Bedingungen. Visana schreibt in ihrem Dokument zum Wegzug, dass bestehende Zusatzversicherungen aufgehoben werden, sobald die Versicherungspflicht in der Schweiz nicht mehr gilt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das ist die Regel eines einzelnen Versicherers, nicht eine allgemeine Vorschrift.
Die Groupe Mutuel stellt eine Checkliste für die Meldung des Wegzugs bereit. Sie behandelt aber nur die Grundversicherung; zu den Zusatzversicherungen müssen Sie den Versicherer separat fragen.
Eine Zusatzversicherung bei Wohnsitz im Ausland hängt somit von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, vom Wohnstaat und von der Haltung des Versicherers ab. Wer die Zusatzversicherung kündigen möchte, sollte schriftlich nachfragen, ob der Vertrag endet, ruht oder unter Bedingungen weiterläuft.
Wichtig ist die Reihenfolge: Erst wenn die Antwort des Versicherers schriftlich vorliegt, lässt sich entscheiden, ob die Zusatzversicherung kündigen oder beibehalten die bessere Lösung ist. Wer vorschnell kündigt, kann einen später gewünschten Wiedereintritt erschweren.
Wegzug melden: Fristen, Bestätigung und Belege
Die Groupe Mutuel verlangt eine schriftliche Meldung des Wegzugs mit den Angaben aller betroffenen Familienmitglieder und einer Bestätigung der Wohngemeinde, die Datum und Ziel des Wegzugs belegt. Bei einem Wegzug ausserhalb von EU und EFTA endet die obligatorische Versicherung an dem Tag, der auf der Bestätigung der Einwohnerkontrolle steht.
Bei einem Umzug in einen EU- oder EFTA-Staat fragt derselbe Versicherer mit einem Formular ab, ob der Wegzug die Versicherungspflicht beendet: Grenzgängerstatus, Schweizer Rente, Entsendung, Arbeitslosenversicherung, Herkunft des Einkommens und der Wunsch, den Vertrag zu behalten oder zu kündigen.
Beziehen Sie in dieselbe Meldung zum Wegzug ins Ausland auch die Zusatzversicherung ein. Ein einziger Brief kann beide Verträge nennen, solange er sie klar bezeichnet.
Wegzug nicht gemeldet: ein Fallbeispiel zur Vorsicht
Der Beobachter schildert den Fall einer Person, die nach Sri Lanka ausgewandert war und Grund- und Zusatzversicherung weiter bezahlte. Der Versicherer hob die Verträge später rückwirkend auf, und ein grosser Teil der bezahlten Prämien blieb laut Artikel verloren, weil der Wegzug nicht gemeldet worden war und die Verjährungsfrist abgelaufen war.
Die Empfehlungen des Artikels sind schlicht: Versicherungsbedingungen vor dem Auswandern lesen, den Wegzug den Behörden melden, was gesetzlich vorgeschrieben ist, und Verjährungsfristen beachten.
Daraus lässt sich für jede Zusatzversicherung bei Wohnsitz im Ausland die gleiche Lehre ziehen: Prämien zu zahlen heisst nicht automatisch, versichert zu sein. Entscheidend sind Vertragsbedingungen und Meldungen, vor allem beim Wegzug ins Ausland.
Rückkehr in die Schweiz: warum die Zusatzversicherung nicht vorschnell gekündigt werden sollte
Eine im April 2020 verbreitete Mitteilung des Maklerzentrums Schweiz warnt, dass Personen mit privater oder halbprivater Zusatzversicherung bei der Rückkehr in die Schweiz eine Ablehnung riskieren. Sie empfiehlt, die Aufnahmebestätigung des neuen Versicherers abzuwarten, bevor der bestehende Vertrag gekündigt wird, und erwähnt die Möglichkeit, die Versicherung ruhen zu lassen. Diese Angaben stammen aus dem Jahr 2020 und müssen heute erneut geprüft werden.
Wer die Zusatzversicherung kündigen will, sollte daher zuerst den Versicherer fragen, was bei einer Rückkehr in die Schweiz gilt. Ein gekündigter Vertrag lässt sich nicht immer zu denselben Bedingungen wieder abschliessen.
Halten Sie schriftlich fest, wie der Versicherer zu Ruhen, Kündigung und Wiederaufnahme steht.
- Datum des Wegzugs und neuer Wohnstaat
- Schicksal der Zusatzversicherung: Ende, Ruhen oder Weiterführung
- Bedingungen einer Rückkehr in die Schweiz
- Rückerstattung bereits bezahlter Prämien
- Schriftliche Bestätigung jeder Auskunft
Auslandschweizer: Absicherung ohne Schweizer Grundversicherung
Ein Beitrag von swissinfo vom 8. September 2023 hält fest, dass Menschen mit Wohnsitz im Ausland die Schweizer Grundversicherung verlieren. Ältere oder kranke Auslandschweizer fänden vor allem ausserhalb von EU und EFTA nur schwer eine erschwingliche Deckung. Der Bundesrat verweist laut Bericht auf den Wohnsitzbezug der Versicherung und auf freiwillige Privatversicherungen.
Für Auslandschweizer stellt sich die Frage der Zusatzversicherung deshalb zusammen mit der Frage der Deckung im Wohnstaat. Die Mitteilung von 2020 nennt zudem globale Auslandversicherungen, die mehr leisten können als die lokale Versicherung, hält aber fest, dass Versicherer solche Anträge nicht annehmen müssen.
Vergleichen Sie vor dem Entscheid, was die lokale Versicherung abdeckt, was ein internationaler Vertrag zusätzlich bieten würde und was die Schweizer Zusatzversicherung im Alltag leistet. Für Auslandschweizer lohnt sich zudem ein Blick auf die Rückkehr in die Schweiz, bevor ein Vertrag aufgegeben wird.
Weltweite Deckung und Wohnsitz im Ausland: nicht dasselbe
Viele Verträge enthalten eine Deckung für Behandlungen auf Reisen. Sie betrifft zeitlich begrenzte Aufenthalte, nicht den ständigen Wohnsitz im Ausland. Dass eine Reisedeckung auch einen Wohnsitz im Ausland abdeckt, lässt sich nirgends belegen; massgebend sind die Vertragsbedingungen.
Fragen Sie den Versicherer, ob sich die Deckung im Ausland nur auf vorübergehende Aufenthalte bezieht, welche Höchstdauer gilt und was bei einem Wohnortwechsel passiert.
Stellen Sie diese Fragen vor dem Wegzug und nicht nach dem ersten Schadenfall. Eine schriftliche Antwort vorab ist verlässlicher als eine Diskussion über eine Klausel nach einem Spitalaufenthalt. Das gilt für die Zusatzversicherung bei Wohnsitz im Ausland ebenso wie für jede Reisedeckung.
