Grenzgänger mit Schweizer Grundversicherung: die Ausgangslage
Nach den bilateralen Verträgen gilt für Grenzgänger das Erwerbsortprinzip: Es zählt das Recht des Staates, in dem gearbeitet wird, unabhängig vom Wohnort. Das schreibt der Kanton Zürich in seinen Informationen für Grenzgänger. Grenzgänger und ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen müssen sich deshalb grundsätzlich bei einer anerkannten Schweizer Krankenkasse versichern.
Für Personen mit Wohnsitz in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich gibt es ein Optionsrecht. Es erlaubt, sich von der Schweizer Versicherungspflicht befreien zu lassen und im Wohnland versichert zu bleiben. Wer diese Wahl nicht trifft oder sich bewusst für die Schweiz entscheidet, ist im KVG-System: Die Grundversicherung läuft über eine Schweizer Kasse, die Prämie wird dort bezahlt.
Erst auf dieser Grundlage lässt sich über Zusatzschutz sprechen. Die Zusatzversicherung Grenzgänger KVG nach VVG ersetzt die Grundversicherung nicht, sondern ergänzt, was sie nicht oder nur teilweise bezahlt. Für Grenzgänger mit Schweizer Grundversicherung stellt sich dabei vor allem die Frage, in welchem Land sie sich behandeln lassen.
Behandlung im Wohnland: Karte, Abrechnung und Kostenbeteiligung
Wer sich im Wohnland behandeln lassen will, registriert sich dort bei einer gesetzlichen Krankenkasse und erhält eine Versicherungskarte. Gemäss dem SWICA-Merkblatt für Grenzgänger darf die Schweizer Versicherungskarte im Wohnland nicht verwendet werden. Leistungserbringer, die die Karte des Wohnlands akzeptieren, rechnen direkt ab, sodass keine Vorfinanzierung nötig ist. Die Behandlung im Wohnland ist für Grenzgänger damit ein eigener, klar geregelter Weg.
Helsana beschreibt den Ablauf so: Im Wohnland zeigen Sie die Karte der dortigen Krankenversicherung, diese übernimmt die Kosten zunächst und rechnet danach mit der Schweizer Kasse ab. Die Kostenbeteiligung nach KVG, also Franchise und Selbstbehalt, fällt laut Helsana nur bei Behandlungen in der Schweiz an. SWICA nennt die Schweizer Franchise von 300 Franken ausdrücklich.
Das heisst nicht, dass im Wohnland nichts zu bezahlen wäre: Ein Selbstbehalt nach dem Recht des Wohnstaates geht zulasten der versicherten Person. Wer die Zusatzversicherung Grenzgänger KVG prüft, muss deshalb beide Regelwerke im Blick behalten.
Wer nicht dazugehört: Ärzte und Spitäler ohne Kartenakzeptanz
Nach dem SWICA-Merkblatt sind Leistungserbringer, die die Karte des Wohnlands nicht akzeptieren, nicht versichert, etwa Privatspitäler. Eine Erstattung ist dort ausgeschlossen. Genau hier setzt private Zusatzdeckung oft an, sofern der Vertrag sie vorsieht.
Formular S1 für Grenzgänger und der Weg zur Schweizer Kasse
Wer in die Schweizer obligatorische Versicherung eintritt, erhält von der Schweizer Krankenkasse das Formular E 106 oder S 1. Dieses wird bei der CPAM beziehungsweise der zuständigen Kasse des Wohnorts eingereicht. Das Bundesamt für Gesundheit hält das für Frankreich in seinen Fragen und Antworten zum Abkommen von 2016 fest.
Für französische Grenzgänger gibt es zusätzlich das Formular «choix du système d'assurance-maladie», das von der CPAM visiert wird. Der Kanton des Arbeitgebers ist für Grenzgänger die zuständige Stelle.
Das Formular S1 für Grenzgänger ist damit der Schlüssel zum Zugang im Wohnland. Ohne gültige Registrierung dort greift auch keine Zusatzdeckung, die auf den Abrechnungen des Wohnlands aufbaut. Auch Grenzgänger mit Schweizer Grundversicherung sollten das Dokument deshalb nicht ablegen, ohne es weitergereicht zu haben.
Zusatzversicherung Grenzgänger KVG: Wo Lücken entstehen
Die Grundversicherung bezahlt nicht alles. Komplementärmedizin ist nur begrenzt abgedeckt: Helsana weist darauf hin, dass weitere Leistungen, etwa bei Komplementärmedizin, einer Zusatzversicherung vorbehalten bleiben. Spitalaufenthalte erfolgen in der Grundversicherung in der allgemeinen Abteilung.
SWICA warnt zudem, dass sich der Schutz durch den Wegfall von Leistungen verschlechtern kann. In diesem Fall kann im Wohnland eine private Zusatzversicherung nötig sein. Als Beispiel nennt das Merkblatt ein Pflegetagegeld für in Deutschland wohnhafte Personen.
Wer bei einer Schweizer Kasse eine Zusatzversicherung hat und ins Ausland zieht, sollte schriftlich klären, welche Vorteile weiterhin gelten. Je nach Produkt und Versicherer unterscheidet sich das erheblich.
- Privatspitäler im Wohnland ohne Kartenakzeptanz
- Komplementärmedizin über das Grundversicherungs-Mass hinaus
- Wahl der Abteilung im Spital
- Leistungen, die im Wohnland wegfallen
- Pflegevorsorge, je nach Wohnstaat
Schweizer Police oder private Zusatzversicherung im Wohnland?
Ob ein Schweizer Zusatzprodukt für eine Person mit Wohnsitz im Ausland angeboten wird, entscheidet der einzelne Versicherer. Die Zusatzversicherung nach VVG unterliegt eigenen Vertragsbedingungen, auch beim Wohnsitz. Eine pauschale Antwort gibt es nicht, und eine Abklärung vor dem Antrag erspart Ärger.
Alternativ kommt eine private Zusatzversicherung im Wohnland infrage. Sie rechnet nach den Regeln und Tarifen dieses Landes ab und passt deshalb zur Behandlung im Wohnland. Für Behandlungen in der Schweiz ist sie dagegen oft weniger geeignet, weil Rechnungen und Tarife sich unterscheiden. Eine private Zusatzversicherung im Wohnland ersetzt zudem die Schweizer Grundversicherung nicht.
Die Zusatzversicherung Grenzgänger KVG ist deshalb meist eine Abwägung zwischen zwei Lösungen. Entscheidend ist, wo die Behandlungen tatsächlich stattfinden und wie oft.
Zwei Länder, zwei Abrechnungen: so bleiben die Belege geordnet
Wer sich in der Schweiz behandeln lässt, sendet die Rechnungen an die Schweizer Kasse. Die Abrechnung erfolgt dort nach KVG, inklusive der Schweizer Kostenbeteiligung. Ein im Ausland angefallener Selbstbehalt wird laut SWICA nicht angerechnet.
Bei einer Zusatzversicherung Grenzgänger KVG lohnt es sich, Belege aus beiden Ländern getrennt aufzubewahren. Viele Verträge verlangen für Leistungen den Nachweis der Grundversicherung, also die Abrechnung der Kasse. Was bei Behandlungen im Wohnland als Beleg gilt, sollte vorab schriftlich bestätigt werden.
Gerade bei höheren Beträgen, zum Beispiel einer geplanten Zahnbehandlung, sind ein Kostenvoranschlag und eine Rückfrage beim Versicherer sinnvoll, bevor die Behandlung beginnt. Dasselbe gilt für Zahnersatz oder eine Brille, die im Wohnland gekauft werden, während die Grundversicherung in der Schweiz liegt.
Familie und Fristen: was für Angehörige gilt
Nicht erwerbstätige Familienangehörige sind nach dem SWICA-Merkblatt grundsätzlich zusammen mit der erwerbstätigen Person in der Schweiz versichert. Bei Wohnsitz in Deutschland haben sie ein eigenes Optionsrecht. Dafür müssen sie sich innerhalb von drei Monaten von der Schweizer Versicherungspflicht befreien lassen.
Die Frist von drei Monaten ab Arbeitsbeginn gilt auch für die Anmeldung. Laut Helsana wird bei verspäteter Anmeldung ein Prämienzuschlag von mindestens 30 Prozent erhoben, der für die doppelte Dauer der Verspätung berechnet wird, höchstens für fünf Jahre. Wer die Frist verpasst, wird einer Schweizer Kasse zugeteilt.
Für die Zusatzversicherung gelten diese Fristen nicht direkt. Sie ist ein eigener Vertrag mit eigenen Antrags- und Kündigungsbedingungen. Dennoch lohnt es sich, Grundversicherung und Zusatzversicherung gleichzeitig zu planen. Für Grenzgänger mit Schweizer Grundversicherung und Familie lohnt sich ein Vergleich pro Person.
Was vor dem Abschluss einer Zusatzversicherung zu klären ist
Wer als Grenzgänger im KVG-System eine Zusatzversicherung abschliessen will, sollte dem Versicherer konkrete Fragen stellen und die Antworten schriftlich festhalten. So lassen sich Angebote vergleichen, die auf den ersten Blick gleich aussehen, etwa bei der Behandlung im Wohnland oder bei Grenzgängern mit Schweizer Grundversicherung.
Die Antworten stehen in der Regel in den Versicherungsbedingungen. Wo sie unklar bleiben, hilft eine schriftliche Bestätigung des Versicherers im Streitfall.
Wer mehrere Offerten einholt, vergleicht am besten dieselben Szenarien, zum Beispiel eine Operation in der Schweiz und eine Zahnbehandlung im Wohnland, und hält fest, welche Belege jeweils verlangt werden.
- Wird der Wohnsitz im Ausland akzeptiert?
- Welche Behandlungen im Wohnland sind eingeschlossen?
- Welche Höchstbeträge gelten pro Jahr?
- Welche Belege verlangt der Versicherer?
- Was gilt bei einem Wohnortwechsel?
