Zusatzversicherung Grenzgänger Frankreich: erst das Pflichtsystem klären
Wer als Grenzgänger das Optionsrecht ausgeübt hat und im französischen System versichert ist, zahlt seinen Krankenversicherungsbeitrag nach Frankreich und nicht mehr an eine Schweizer Krankenkasse. Eine Zusatzversicherung Grenzgänger Frankreich steht deshalb neben der Assurance Maladie und nicht neben dem KVG.
Die Assurance Maladie hält fest, dass eine Zusatzversicherung (französisch «complémentaire santé») freiwillig ist und den Teil übernimmt, der nach der Erstattung der Pflichtkasse bei der versicherten Person bleibt. Das ist die Ausgangslage: Zuerst kommt die Erstattung, dann die Ergänzung. Wer Angebote vergleicht, fragt deshalb zuerst nach der Erstattungsbasis, auf die sich der Vertrag stützt, und erst danach nach Prämie und Zusatzleistungen.
Der Beitrag wird nach Angaben der Urssaf wie folgt abgewickelt: Die CPAM leitet die Angaben nach der Anmeldung an die Urssaf weiter, die ein Konto eröffnet, den Beitrag berechnet und einen Zahlungsplan zusendet. Die Zusatzversicherung zur Assurance Maladie wird davon getrennt abgeschlossen und bezahlt, bei einem anderen Anbieter und mit eigenen Vertragsbedingungen. Die Höhe des Pflichtbeitrags sagt nichts über die Leistungen der Ergänzung aus.
Grenzgänger im französischen System: gleiche Rechte wie andere Versicherte
Nach den Angaben der Assurance Maladie haben Grenzgänger im französischen System dieselben Rechte wie jeder Sozialversicherte, auch für mitversicherte Angehörige. Der Hausarzt (médecin traitant) kann in Frankreich oder in der Schweiz benannt werden; im zweiten Fall ist vorher eine Auskunft bei der örtlichen Kasse (CPAM) sinnvoll. Bei langandauernden Erkrankungen kann eine Übernahme zu 100 Prozent beantragt werden.
Die Europäische Krankenversicherungskarte lässt sich über ameli beantragen. Die Karte Vitale ermöglicht eine rasche Erstattung und in den meisten Fällen die automatische Weitergabe an die Zusatzversicherung. Über das Online-Konto «ameli» lassen sich Erstattungen verfolgen, die später als Grundlage der Ergänzung dienen.
Behandlung in der Schweiz mit französischer Absicherung
Die Assurance Maladie erklärt, dass Grenzgänger im französischen System Allgemeinärzte und Fachärzte in der Schweiz ohne vorherige Genehmigung aufsuchen dürfen. Dringende Behandlungen bei einem Aufenthalt in der Schweiz werden nach französischen oder Schweizer Tarifen erstattet; die Europäische Krankenversicherungskarte erlaubt den direkten Zugang zu Schweizer Leistungserbringern.
Nicht dringende ambulante Behandlungen ohne vollständigen Spitalaufenthalt, etwa Optik auf Rezept, werden nach französischem Recht und zu französischen Tarifen erstattet. Zwischen dem Schweizer Rechnungsbetrag und diesem Tarif kann ein Unterschied bleiben, den die Zusatzversicherung Grenzgänger Frankreich je nach Vertrag ganz, teilweise oder gar nicht abdeckt.
Geplante Eingriffe und Spitalaufenthalte in der Schweiz: vorherige Genehmigung
Für geplante Behandlungen nennt die Assurance Maladie eine Genehmigungspflicht, wenn mindestens eine Übernachtung im Spital nötig ist oder hochspezialisierte Geräte aus einer ministeriellen Liste verwendet werden. Der behandelnde Arzt stellt eine Bescheinigung aus, die an den Vertrauensarzt des Nationalen Zentrums für Auslandsbehandlungen bei der CPAM Morbihan geht.
Die Zustimmung setzt voraus, dass die Behandlung im französischen Recht vorgesehen ist, in Frankreich keine gleichwertige Behandlung in angemessener Zeit verfügbar ist und die Behandlung dem Zustand der Person entspricht. Die Entscheidung wird spätestens 14 Tage nach Eingang mitgeteilt; bei Zustimmung übermittelt die CPAM das Formular S2 an den Leistungserbringer. Wer ohne diese Genehmigung ein Schweizer Spital wählt, kann nicht automatisch mit einer Erstattung rechnen, und eine Zusatzversicherung deckt dann nur, was ihr Vertrag vorsieht.
Was im französischen System ohnehin in der Schweiz bleibt
Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Invalidität und Verdienstausfall bei Krankheit oder Mutterschaft gehören gemäss Assurance Maladie nicht zum französischen System, sondern zwingend zum Schweizer. Eine französische Zusatzversicherung ersetzt diese Absicherung nicht.
Eine Zusatzversicherung zur Assurance Maladie deckt zudem nur Kosten, die überhaupt aus einer Behandlung stammen, nicht Einkommensausfälle. Diese Abgrenzung verhindert einen häufigen Denkfehler: Ein Produkt mit dem Namen «Grenzgänger» ist nicht automatisch eine Rundum-Absicherung für Gesundheit und Beruf. Für Fragen zum eigenen Fall sind die CPAM und der Arbeitgeber zuständig. Auch die Frage, ob eine Rente oder ein Taggeld aus der Schweiz besteht, wird dort geklärt und nicht beim Anbieter einer Zusatzversicherung. Wer unsicher ist, kann sich vor dem Abschluss einer Zusatzversicherung Grenzgänger Frankreich schriftlich bestätigen lassen, welche dieser Risiken im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen sind.
Grenzgänger mit französischer Krankenversicherung: Leistungen der Ergänzung
Ein französischer Anbieter, Alptis, beschreibt für sein Grenzgängerangebot Leistungen in Frankreich und in der Schweiz. Für Versicherte im französischen System sind Spitalnotfälle und Behandlungen ausserhalb der Arbeit in der Schweiz vorgesehen, daneben Optik, Zahnleistungen, Telekonsultation, Rechtsschutz und 17 nicht konventionelle Therapien. Die Beispiele sind laut Anbieter nur illustrativ, massgebend sind die Vertragsunterlagen. Als Beispiel für nicht konventionelle Behandlungen nennt die Seite bis zu 200 Euro pro Jahr; ein einziger Vertrag kann zudem die ganze Familie abdecken. Das ist ein Produktbeispiel und keine Regel für alle Verträge.
Wer als Grenzgänger mit französischer Krankenversicherung vergleicht, sollte Posten für Posten prüfen: Arztbesuche und Honorarzuschläge, Brillen, Zahnbehandlungen, Spital und Komplementärmedizin. Jeder Posten hat sein Garantieniveau, seine Jahreshöchstbeträge und Ausschlüsse. Die Niveaus werden oft als Prozentsatz einer Berechnungsbasis (base de remboursement) angegeben, was wenig darüber sagt, wie viel für eine Schweizer Rechnung in Franken erstattet wird.
Restkosten für Grenzgänger: Höchstbeträge, Währung und Belege
Zur Einschätzung der Restkosten für Grenzgänger werden drei Beträge nebeneinandergelegt: die Schweizer Rechnung, der von der Assurance Maladie berücksichtigte Betrag und die Leistung laut Zusatzvertrag. Klären Sie, ob in Euro oder in Franken erstattet wird, zu welchem Wechselkurs und mit welchen Belegen, zum Beispiel quittierte Rechnungen, ärztliche Verordnung und Abrechnung der CPAM.
Die Verordnung eines in der Schweiz praktizierenden Arztes wird in Frankreich anerkannt, die Abgabe in der Apotheke folgt aber französischen Regeln, wie die Assurance Maladie festhält. Auch für Grenzgänger im französischen System gilt also, dass sich die Restkosten für Grenzgänger je nach Behandlungsort unterscheiden. Das ist relevant für Medikamente, Brillen und Physiotherapie, die in der Schweiz verordnet werden.
Französische Garantien nicht einfach auf die Schweiz übertragen
Für die Zusatzversicherung Grenzgänger Frankreich gilt eine einfache Regel: Es zählt, was im Vertrag steht, nicht, was der Produktname verspricht. Eine Behandlung in der Schweiz wird nicht schon deshalb erstattet, weil die Arbeitsstelle dort liegt, und eine französische Garantie gilt nicht automatisch für die Schweiz. Vor dem Abschluss einer Zusatzversicherung Grenzgänger Frankreich lohnt es sich, schriftlich zu fragen, ob Behandlungen in der Schweiz ausdrücklich eingeschlossen sind, ob Notfälle und Spitalaufenthalte gedeckt sind, welche Wartefristen und Ausschlüsse bestehen und ob Ehepartner und Kinder im Vertrag stehen.
Die Option für das französische System ist grundsätzlich unwiderruflich. Die Zusatzversicherung sollte deshalb für die gesamte Dauer der Grenzgängertätigkeit zum gewählten System passen. Bei einem Wohnortwechsel, bei der Pensionierung oder einem Systemwechsel sind die Kündigungsbedingungen des Vertrags zu lesen.
- Behandlungen in der Schweiz ausdrücklich eingeschlossen
- Spitalaufenthalt und Notfälle in der Schweiz
- Höchstbeträge, Berechnungsbasis, Währung
- Wartefristen, Ausschlüsse, Kündigungsbedingungen
- Mitversicherte Angehörige
