Optionsrecht Grenzgänger: Ausnahme von der Schweizer Versicherungspflicht
Grundsätzlich gilt das Erwerbsortsprinzip: Wer in der Schweiz arbeitet, ist hier krankenversicherungspflichtig, wie das Bundesamt für Gesundheit (BAG) für Erwerbstätige aus EU, EFTA und dem Vereinigten Königreich beschreibt. Das Optionsrecht Grenzgänger ist die Ausnahme: Es erlaubt Personen aus Nachbarstaaten, die Pflichtversicherung im Wohnland zu behalten.
Das Optionsrecht Grenzgänger betrifft nur die obligatorische Krankenversicherung. Bei der Ausübung entscheidet nicht der Wohnort allein, sondern die Kombination aus Wohnland, Arbeitsort und Erwerbsstatus, und das BAG weist darauf hin, dass für Personen aus Drittstaaten andere Regeln gelten: Dort besteht die Versicherungspflicht nur auf Gesuch. Eine Zusatzversicherung nach VVG bleibt davon unberührt und muss separat geprüft werden; sie ersetzt weder das gewählte System noch die Fristen.
Optionsrecht Frankreich: Wer wählen darf und wer nicht
Der Kanton Freiburg und der Kanton Basel-Stadt nennen als Berechtigte Grenzgänger aus Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich; für andere Herkunftsländer besteht kein Optionsrecht. Wer anderswo wohnt, muss sich in der Schweiz versichern. Der Kanton Basel-Stadt verlangt zudem, dass die Person im Wohnstaat und in der Schweiz ausreichend versichert ist.
Beim Optionsrecht Frankreich nennen die französischen Behörden zusätzlich Bezüger von Renten allein aus dem Schweizer System, die in Frankreich wohnen. Ihr Gesuch läuft über die Gemeinsame Einrichtung KVG. Familienangehörige ohne eigene Erwerbstätigkeit oder Schweizer Rente können das Recht laut dem französischen Dachverband CLEISS nicht selbst ausüben; ihre Absicherung folgt der Wahl der Hauptperson.
Frist für das Optionsrecht: drei Monate und dann die Zuweisung
Das BAG nennt eine Frist von drei Monaten, um ein Befreiungsgesuch bei der zuständigen Stelle des Arbeitskantons einzureichen. Der Kanton Basel-Stadt rechnet die Frist ab der Gültigkeit der Grenzgängerbewilligung, der Kanton St. Gallen ab Beginn der Erwerbstätigkeit. Die Frist für das Optionsrecht beginnt also mit dem Einstieg in die Grenzgängertätigkeit.
Wer nicht fristgerecht handelt, wird einem Schweizer Versicherer zugewiesen. Bei nicht entschuldbarer Verspätung erhebt der Versicherer nach Angaben des BAG einen Prämienzuschlag, und die Behandlungskosten bis zum Versicherungsbeginn trägt die Person selbst. Ein Termin im Kalender am Tag des Stellenantritts ist deshalb die einfachste Vorsorge. Wer das Optionsrecht Grenzgänger nutzen will, sollte die Unterlagen schon vor dem ersten Arbeitstag zusammenstellen, denn die CPAM muss das Formular visieren, bevor es an den Kanton geht.
Befreiungsgesuch Grenzgänger: Formular, Stempel und Zuständigkeit
Für Frankreich verwenden Grenzgänger das gemeinsame Formular «Choix du système d'assurance maladie». Es wird von der französischen Krankenkasse (CPAM) am Wohnort abgestempelt und an die kantonale Stelle gesendet; so beschreiben es das BAG und der Kanton Freiburg. Aus Deutschland, Italien und Österreich dient ein eigenes Meldeformular.
Das Befreiungsgesuch Grenzgänger geht an die Stelle im Arbeitskanton. Freiburg nennt für Ausweis-G-Inhaber das Amt für Gesundheit, St. Gallen die Kontrollstelle der Gemeinde am Arbeitsort. Basel-Stadt listet als Unterlagen eine Versicherungspolice oder einen aktuellen Nachweis, eine Kopie der Grenzgängerbewilligung und Nachweise für die Familienangehörigen auf. Die europäische Krankenversicherungskarte allein genügt bei gesetzlicher Versicherung im Wohnstaat nicht.
Option Krankenversicherung Grenzgänger: Folgen für Beitrag und Behandlung
Wer in Frankreich wohnt und das französische System wählt, wird dort an die Assurance Maladie angeschlossen und zahlt keine Prämie an eine Schweizer Krankenkasse. Die Assurance Maladie erklärt, dass der Beitrag vom nationalen Zentrum für Schweizer Grenzgänger bei der Urssaf aus dem steuerlichen Referenzeinkommen berechnet wird. Die Urssaf hält fest, dass die Zugehörigkeit zum französischen System mit dem Einreichen des Dossiers bei der CPAM beginnt.
Bleibt die Person im Schweizer System, stellt die Schweizer Krankenkasse ein Formular S1 aus, das bei der CPAM vorgelegt wird. Die Option Krankenversicherung Grenzgänger hat damit finanziell zwei Gesichter: Prämie an eine Schweizer Kasse auf der einen Seite, einkommensabhängiger Beitrag in Frankreich auf der anderen. Die Berechnung für den eigenen Fall gehört in die Hände der zuständigen Stellen. Vor dem Entscheid lohnt es sich, beide Varianten mit der Schweizer Krankenkasse und mit der CPAM schriftlich durchzurechnen, einschliesslich der Frage, wie Familienangehörige und Kinder in das jeweilige System eingebunden würden und welche Behandlungen im anderen Land abgedeckt sind.
Unwiderruflich: Wann das Optionsrecht ausnahmsweise neu geöffnet wird
Der Kanton Basel-Stadt schreibt, das Optionsrecht dürfe nur einmal ausgeübt werden. St. Gallen präzisiert, die getroffene Wahl sei unwiderruflich und gelte für die Dauer der ununterbrochenen Grenzgängertätigkeit. Das CLEISS nennt drei Fälle, in denen ein Zurück möglich ist: Wiederaufnahme der Tätigkeit in der Schweiz, Wohnsitzwechsel nach Frankreich oder Pensionierung allein im Schweizer System.
Keine neue Wahl eröffnen laut CLEISS Heirat, Scheidung, Geburt, Todesfall in der Familie oder ein Stellenwechsel ohne Arbeitslosigkeit. Die Urssaf ergänzt, wer als Angestellter das französische System gewählt habe, könne während der Dauer des Arbeitsvertrags nicht in das Schweizer System wechseln.
Stillschweigende Option gilt nicht: Bundesgericht 2015 und Abkommen von 2016
Das BAG verweist auf ein Urteil des Bundesgerichts von März 2015 (9C_801/2014): Eine stillschweigende Ausübung des Optionsrechts ist rechtlich nicht gültig. Wer ohne förmliches Befreiungsgesuch im Ausland versichert war, kann sich nach dem KVG in der Schweiz versichern, sofern der Arbeitskanton eine Bescheinigung ausstellt, dass die Option nicht gültig ausgeübt wurde.
Für Frankreich nennt das BAG das Abkommen vom 7. Juli 2016, auf dem das gemeinsame Formular beruht. Zieht eine in der Schweiz versicherte Person nach Frankreich und wählt dort das französische System, muss sie ihrem Schweizer Versicherer unverzüglich eine Kopie des abgestempelten Formulars senden, damit die Schweizer Deckung endet.
Wohnortwechsel, Arbeitslosigkeit und Pensionierung: weitere Wahlmomente
Die französische Assurance Maladie nennt als Anlässe für die Option die erste Stelle in der Schweiz, die Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Arbeitslosigkeit, den Wechsel vom Erwerbstätigen zum Rentner und den Umzug nach Frankreich. Für das Optionsrecht Frankreich gibt es also nicht nur einen einzigen Zeitpunkt im Berufsleben, aber jedes Mal läuft dieselbe Frist von drei Monaten.
Wer im Ruhestand nur eine Schweizer Rente bezieht, kann laut CLEISS im Schweizer System bleiben oder die Befreiung beantragen, um in Frankreich versichert zu werden. Das Dossier geht an die Gemeinsame Einrichtung KVG, eine Online-Abwicklung ist möglich. Für Grenzgänger, die kurz vor der Pensionierung stehen, lohnt sich ein frühzeitiger Blick auf diese Regeln, weil die Wahl wiederum nur einmal getroffen werden kann.
Unterlagen aufbewahren: So lässt sich die Wahl später belegen
Weil Fragen zum Optionsrecht Grenzgänger oft Jahre später auftauchen, empfiehlt sich eine lückenlose Ablage: das abgestempelte Formular, das Versanddatum, die Antwort der kantonalen Stelle und gegebenenfalls die Bescheinigung der Schweizer Krankenkasse.
Die Wahl des Systems bestimmt auch, wie eine spätere Zusatzversicherung aufgebaut sein sollte, ersetzt aber keine Beratung im Einzelfall. Für persönliche Fragen sind der Arbeitskanton, die CPAM oder eine unabhängige Beratung zuständig.
- Abgestempeltes Formular Choix du système
- Versanddatum und Einschreibenbeleg
- Antwort der kantonalen Stelle
- Bescheinigung S1 der Schweizer Kasse, falls relevant
- Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse
