Zusatzversicherung bei Behinderung: Was die Grundversicherung schon abdeckt
Laut ch.ch müssen die Krankenkassen in der Grundversicherung jede Person aufnehmen, die sich versichern möchte. Eine Behinderung ist also kein Grund, die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu verweigern. Die Leistungen der Grundversicherung sind für alle Versicherten gleich.
Bei den freiwilligen Verträgen sieht es anders aus. Priminfo hält fest, dass Zusatzversicherungen nicht obligatorisch sind und jede Krankenkasse ihre Leistungen selbst festlegt. Als mögliche Leistungen nennt Priminfo die freie Spitalwahl in der Schweiz, das Einzel- oder Zweibettzimmer, alternative Behandlungsmethoden, Zahnbehandlungen, Brillen und Kontaktlinsen, Haushalthilfe, Kuren sowie Transport- und Rettungskosten.
Vor der Suche nach einer Zusatzversicherung bei Behinderung lohnt es sich daher, den echten Bedarf zu bestimmen: eine Ausgabe, die die Grundversicherung nicht vergütet, oder eine Leistung, die ausserhalb dessen liegt, was die IV übernimmt.
Auch der Wechsel der Kasse verläuft bei der Grundversicherung nach klaren Terminen. Laut ch.ch trifft die Kündigung auf Ende Jahr bis spätestens am 30. November bei der Kasse ein, und die Kassen müssen ihre Prämien vor Ende Oktober mitteilen. Wer bei einer Behinderung Krankenkasse und Modell wechselt, ändert an den Leistungen der Grundversicherung nichts, wohl aber an den Zusatzversicherungen, die gesondert zu prüfen sind. Ein Wechsel des Grundversicherers zieht den Zusatzvertrag also nicht automatisch mit. Bei Behinderung Krankenkasse und Zusatzversicherung getrennt zu betrachten, vermeidet böse Überraschungen.
Krankenversicherung bei Behinderung: Wer bezahlt was?
Der Bedarf bei einer Behinderung betrifft oft mehrere Stellen zugleich. Das AHV/IV-Portal beschreibt die Invalidenversicherung als wichtigste Säule der Invalidenvorsorge, die den Lebensunterhalt invalid gewordener Versicherter sichern soll. Genannt werden Eingliederungsmassnahmen, die Rente, Hilfsmittel, die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag.
Für Kinder und Jugendliche übernimmt die IV die Hilfsmittel, die für einen möglichst selbständigen Alltag oder für die Ausbildung nötig sind: Rollstühle, elektronische Kommunikationsgeräte, Elektrobetten, behinderungsbedingte Wohnungsanpassungen oder Treppenlifte, wenn sie für den Schulweg unerlässlich sind. Das Gesuch geht an die IV-Stelle des Wohnkantons, möglichst bald nach Eintritt der Gesundheitsschädigung.
Für die Krankenversicherung bei Behinderung junger Erwachsener ist ein weiterer Punkt wichtig: Bei medizinischen Massnahmen endet der Anspruch gegenüber der IV am Ende des Monats, in dem man 20 Jahre alt wird. Danach werden die Behandlungskosten von der Krankenversicherung getragen.
Zusatzversicherung Behinderung: Gesundheitsfragen, Ablehnung und Vorbehalte
Die Aufnahme in eine Zusatzversicherung Behinderung ist nie selbstverständlich. Nach ch.ch wird in der Regel ein Gesundheitsfragebogen verlangt, die Vertragsbedingungen hängen von den Antworten ab, und die Kasse darf die Zusatzversicherung ablehnen. Falsche Angaben können zur Leistungsverweigerung oder zur Kündigung führen.
Warum die Antworten zählen
Pro Infirmis beschreibt den Mechanismus beim Krankentaggeld: Bei Versicherungen nach VVG kann der Versicherer das Risiko frei annehmen oder ablehnen, einen Anspruch auf Abschluss gibt es nicht. Bei einer Verletzung der Anzeigepflicht, also bei unrichtigen Angaben, kann der Versicherer innert vier Wochen ab Kenntnis kündigen und bereits erbrachte Leistungen zurückfordern.
Eine schriftliche Antwort einholen
Bei einer zusätzlichen Absicherung wegen Behinderung erscheint es sinnvoll, vom Versicherer schriftlich ausgeführt zu bekommen, welche Leistungen ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, und dies mit den Ausgaben zu vergleichen, die man absichern will. Pro Infirmis hält fest, dass die Versicherungsbedingungen bei bestehenden Krankheiten oft eine eingeschränkte Leistung oder einen Ausschluss vorsehen.
Zusatzversicherung für Menschen mit Behinderung: Was im Vertrag zu prüfen ist
Eine Zusatzversicherung für Menschen mit Behinderung beurteilt man anhand der Vertragsdetails und nicht anhand des Produktnamens. Varianten, Jahreshöchstbeträge und Leistungslisten unterscheiden sich je nach Versicherer, und es gibt keine allgemeine Regel, was bei Behinderung akzeptiert oder abgelehnt wird.
Bei der Krankenkasse mit Behinderung ist der Vergleich zweiteilig: Die Grundversicherung ist überall gleich, die Zusatzversicherung dagegen nicht. Für eine Zusatzversicherung bei Behinderung gelingt der Vergleich besser, wenn man zuerst die wiederkehrenden Bedürfnisse aufschreibt und dann je Angebot nachliest, was der Vertragstext dazu sagt.
- Ausschlüsse oder Vorbehalte, die sich auf den Gesundheitszustand beziehen
- Jahreshöchstbeträge und vorgesehener Selbstbehalt
- Liste der Therapien oder Anbieter, die der Versicherer anerkennt
- Kündigungsfrist und Form laut Allgemeinen Versicherungsbedingungen
- Möglichkeit, einen anderen Versicherer als bei der Grundversicherung zu wählen
Krankentaggeld und Erwerbsausfall: ein eigener Bereich
Pro Infirmis weist darauf hin, dass es in der Schweiz keine gesetzliche Pflicht gibt, ein Krankentaggeld abzuschliessen. In der Praxis sind die meisten Angestellten abgesichert, oft über eine Kollektivversicherung des Arbeitgebers. Einzelversicherungen betreffen vor allem Selbständige und Personen ohne Erwerbstätigkeit. Beim Krankentaggeld nach KVG, das weniger als zehn Prozent der Versicherungen ausmacht, kann jede Person mit Wohnsitz oder Arbeitsort in der Schweiz zwischen 15 und 65 Jahren abschliessen, ohne dass die Kasse sie ablehnen darf; das Tagegeld ist oft bescheiden. Vorbehalte für bestehende Krankheiten sind dort auf höchstens fünf Jahre begrenzt und müssen schriftlich mitgeteilt werden, die Leistungen dauern höchstens 720 Tage innerhalb von 900 Tagen.
Nach derselben Quelle gilt eine Arbeitsunfähigkeit meist ab 25 Prozent als versichert, bei manchen Versicherern erst ab 50 Prozent. Bei Verträgen nach VVG dauern die Leistungen in der Regel 720 oder 730 Tage, nach dem AHV-Alter begrenzen die meisten Bedingungen den Anspruch auf 180 Tage, und eine IV-Rente kann das Taggeld je nach Bedingungen kürzen. Das alles ist Vertragssache und sollte bei einer Behinderung genau gelesen werden. Wer die Zusatzversicherung Behinderung verbindet mit einem Taggeld, sollte beide Verträge nebeneinanderlegen.
Zusatzversicherung bei Behinderung kündigen: Gefahr, nicht mehr aufgenommen zu werden
Priminfo warnt: Man kann eine nicht mehr benötigte Zusatzversicherung kündigen, doch ein erneuter Abschluss ist nicht immer möglich. Das betrifft je nach Angebot Personen ab etwa 55 bis 65 Jahren sowie Personen mit schlechtem Gesundheitszustand. Der Kündigungstermin steht in den Versicherungsbedingungen.
Wer eine Krankenkasse bei Behinderung wegen der Kosten überprüft, steht vor genau diesem Risiko: Eine aus Spargründen aufgegebene Zusatzversicherung bei Behinderung lässt sich möglicherweise nie mehr ersetzen. Grundversicherung und Zusatzversicherung dürfen zwar bei verschiedenen Kassen liegen, aber ein Wechsel der Zusatzversicherung bedeutet neue Gesundheitsfragen. Vor einer Kündigung sollte man mit dem Versicherer sprechen und bei Bedarf eine Sozialberatung beiziehen.
Finanzielle Hilfe und Beratung: Pro Infirmis und Prämienverbilligung
Pro Infirmis bietet gemäss Sitemap unter anderem Sozialberatung, direkte finanzielle Hilfe, Assistenzberatung und einen Rechtsratgeber mit 45 Artikeln zu 11 Themen. Die Leistungen der Hilfe für Menschen mit Behinderung im Kanton Genf sollen vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten lindern; sie stammen aus einem Bundesfonds, den Pro Infirmis verwaltet, und am Anfang steht ein Termin bei einer Beratungsstelle.
Bei der Grundversicherung hält das BAG fest, dass die Kantone Anspruch, Höhe und Verfahren der Prämienverbilligung regeln: Einige Kantone zahlen automatisch aus, andere verlangen einen Antrag bei der zuständigen Stelle, die Priminfo bezeichnet. Wer mit Behinderung ein bescheidenes Einkommen hat, kann also im eigenen Kanton den Anspruch prüfen, unabhängig von einer Krankenversicherung bei Behinderung auf freiwilliger Basis.
