Zahnnotfall in der Schweiz: Wann es wirklich dringend ist
Nicht jeder Zahnschmerz ist ein Notfall, einige Anzeichen dulden aber keinen Aufschub. Ein Zahnnotfall in der Schweiz liegt vor, wenn Schmerzen oder Verletzungen ein rasches Handeln verlangen. Der Kanton Genf nennt in seinen Hinweisen für Familien starke Schmerzen, die sich nicht lindern lassen, ein anschwellendes Gesicht, Fieber, Mühe beim Öffnen des Mundes oder beim Schlucken sowie schwere Verletzungen und starke Blutungen. In solchen Fällen sollte der Termin noch am selben Tag stattfinden, bei schweren Verläufen gilt die Nummer 144.
Bei gewöhnlichen Zahnschmerzen empfehlen dieselben Hinweise ein dem Alter und Gewicht angepasstes Schmerzmittel, den Verzicht auf Heisses, Kaltes und Süsses und einen baldigen Besuch beim Zahnarzt. Einen Abszess soll man nicht selbst öffnen, stattdessen braucht es rasch Hilfe, und das Fieber wird beobachtet. Zahnfleischbluten, das mehrere Tage anhält, gehört ebenfalls in zahnärztliche Hände, auch wenn es kein akuter Fall ist.
Notfallzahnarzt und zahnärztlicher Notfalldienst: Wen Sie anrufen
Zuerst lohnt sich der Anruf bei der eigenen Zahnarztpraxis, beim zahnärztlichen Notfalldienst oder, bei Kindern, beim schulzahnärztlichen Dienst. Für einen Zahnnotfall in der Schweiz gibt es keine einheitliche Nummer, die Organisation des Notfallzahnarztes unterscheidet sich je nach Kanton. Im Kanton Zürich erreichen Sie den zahnärztlichen Notfalldienst über die Nummer 0800 33 66 55, die rund um die Uhr für medizinische und zahnärztliche Notfälle ohne Lebensgefahr bereitsteht.
Je nach Region ist ein zahnärztlicher Notfalldienst über eine kantonale Nummer erreichbar. Die 144 bleibt Situationen vorbehalten, in denen Lebensgefahr besteht, etwa bei starken Blutungen, Gesichtsverletzungen oder Bewusstlosigkeit. Für alles andere klärt der Anruf beim Notfallzahnarzt, ob sofort behandelt werden muss oder ob ein Termin am nächsten Tag genügt. Erkundigen Sie sich bei der kantonalen Gesundheitsdirektion oder der kantonalen Zahnärztegesellschaft, wie der Dienst in Ihrer Region funktioniert, bevor Sie ihn brauchen.
Zahnunfall: Erste Hilfe für den verletzten Zahn
Auch ein Zahnnotfall in der Schweiz nach einem Sturz oder Schlag folgt festen Regeln. Gemäss der Informationsbroschüre der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft SSO erleidet etwa die Hälfte aller Kinder und Jugendlichen in Europa vor dem 16. Lebensjahr einen Zahnunfall. Bleibende Zähne lassen sich mit richtiger Erster Hilfe oft retten. Bei Blutungen beisst man auf eine Kompresse oder ein Tuch und kühlt das Gesicht von aussen, danach geht es ohne Umweg zur Zahnärztin oder zum Zahnarzt.
Ausgeschlagener, abgebrochener oder gelockerter bleibender Zahn
Ein ausgeschlagener bleibender Zahn gehört in eine Zahnrettungsbox, die es in Apotheken und Zahnarztpraxen gibt. Ohne Box empfiehlt die SSO kalte Milch oder Frischhaltefolie. Der Zahn wird nicht gereinigt, nicht an der Wurzel angefasst und nie trocken gelagert. Ein abgebrochenes Stück bewahrt man in Wasser auf. Ein gelockerter oder verschobener Zahn bleibt, wo er ist, und wird so schnell wie möglich geschient.
Milchzahn: meist weniger eilig
Bei Milchzähnen unterscheidet die Broschüre nach Fristen. Ein gelockerter Milchzahn wird spätestens am Folgetag untersucht, ein abgebrochener innerhalb von drei Tagen (am gleichen Tag, wenn er blutet), ein ausgeschlagener ebenfalls innerhalb von drei Tagen, er wird nicht wieder eingesetzt. Sofort zum Zahnarzt geht man, wenn das Kind den Mund nicht mehr schliessen kann oder die Blutung länger als fünfzehn Minuten dauert.
Zahnunfall: Welche Versicherung bezahlt die Behandlung?
Die SSO hält fest, dass Zahnunfälle versichert sind, die zuständige Versicherung aber von der Person abhängt. Angestellte sind über die Unfallversicherung ihres Arbeitgebers abgedeckt, als Berufs- oder Nichtberufsunfall. Kinder, Jugendliche und Rentner fallen unter die Krankenkasse, bei der sie zum Zeitpunkt des Unfalls versichert waren. Nach ch.ch sind Arbeitnehmende, die mindestens acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber arbeiten, auch bei Freizeitunfällen versichert, bei weniger als acht Stunden nur bei Berufsunfällen, Arbeitsweg inbegriffen.
Der Unterschied zeigt sich auf der Rechnung. Laut ch.ch fallen bei Leistungen der Unfallversicherung weder Franchise noch Selbstbehalt an, während beide gelten, wenn die Unfalldeckung über die obligatorische Krankenpflegeversicherung läuft. Das Bundesamt für Gesundheit weist zudem darauf hin, dass die Grundversicherung Zahnbehandlungen nach einem Unfall nur zahlt, wenn keine andere Versicherung dafür aufkommt.
Jeder Zahnunfall ist der Versicherung unverzüglich zu melden. Die SSO rät, selbst kleine Stösse auf Milchzähne zu melden, weil Spätfolgen an den nachwachsenden bleibenden Zähnen möglich sind.
Zahnschmerzen ohne Unfall: Was die Grundversicherung übernimmt
Stammt der Zahnnotfall in der Schweiz von Karies oder einem Abszess und nicht von einem Unfall, gelten andere Regeln. Nach Angaben des Bundesamts für Gesundheit bezahlt die obligatorische Krankenpflegeversicherung Zahnbehandlungen grundsätzlich nicht. Ausnahmen gibt es nur gemäss der abschliessenden Liste in den Artikeln 17 bis 19a der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), etwa bei schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems, bestimmten Allgemeinerkrankungen oder Geburtsgebrechen. Übliche Füllungen bei Karies sind ausdrücklich ausgeschlossen, die Dringlichkeit ändert daran nichts.
Sind die Bedingungen der Liste erfüllt, übernimmt die Grundversicherung laut Helsana die Kosten zu hundert Prozent, nach Abzug von Franchise und Selbstbehalt, wobei bei Zahnerkrankungen vorab eine Kostengutsprache einzuholen ist. Die Leistung gilt in der Schweiz, mit Ausnahme von Notfällen im Ausland. Wer wegen gewöhnlicher Zahnschmerzen in die Praxis kommt, muss die Rechnung deshalb in der Regel selbst begleichen, es sei denn, eine Zahnzusatzversicherung springt ein.
Zahnzusatzversicherung: Wartefristen und Höchstbeträge im Notfall
Eine Zahnzusatzversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann bei einem Zahnnotfall in der Schweiz ohne Unfall einen Teil der Behandlung tragen, jedoch selten sofort. Sanitas sieht für Behandlungen nach einem Unfall keine Wartefrist vor, für die übrigen Leistungen aber sechs Monate (Dental Basic) beziehungsweise 180 Tage (Dental). Auch Assura und CSS nennen sechs Monate, bevor Leistungen beginnen. Eine am Tag des Abszesses abgeschlossene Police zahlt diesen Abszess also nicht.
Die Unterschiede sind gross. Helsana bietet DENTAplus-Varianten zu 50 oder 75 Prozent mit Jahreslimiten zwischen 300 und 3000 Franken an und erstattet Behandlungen im Ausland, wenn die Zahnärztin eine der Schweiz gleichwertige Ausbildung hat, höchstens bis zum SSO-Tarif. Was genau gilt, steht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen des gewählten Produkts, die man vor dem Abschluss vergleicht.
Rechnung, Belege und Zahnnotfall im Ausland
Hat ein zahnärztlicher Notfalldienst Sie behandelt, lassen Sie sich danach eine detaillierte Rechnung ausstellen, die Konsultation, Röntgenbilder, schmerzlindernde Massnahmen und definitive Behandlungen getrennt aufführt. So kann die Versicherung jede Position einordnen: Unfall, gesetzlich gelistete Krankheit oder Leistung der Zusatzversicherung. Zahnärztliche Leistungen werden in Taxpunkten abgerechnet. Assura vergütet beispielsweise nach dem SSO-Tarif zu 3.10 Franken pro Punkt oder nach DENTOTAR zu 1 Franken pro Punkt.
Auf Reisen gilt dasselbe Prinzip. Die Grundversicherung deckt Zahnbehandlungen in der Schweiz, mit Ausnahme von Notfällen, und mehrere Zusatzversicherungen erweitern die Rückerstattung weltweit, höchstens bis zum Schweizer Tarif. Bewahren Sie die Originalrechnung, den Bericht der Zahnärztin und, nach einem Unfall, die Schilderung des Hergangs auf und reichen Sie alles bei der zuständigen Versicherung ein. Gehen Sie nicht von einer Kostenübernahme aus, sondern fragen Sie nach, was Ihr Vertrag vorsieht. Bei grösseren Eingriffen lohnt sich ein Kostenvoranschlag, sobald die akuten Schmerzen behandelt sind: Im Notfall erfolgt meist nur die Erstversorgung, die endgültige Versorgung lässt sich danach in Ruhe planen und mit der Versicherung abklären. Wer die Reihenfolge so trennt, vermeidet Überraschungen auf der Schlussabrechnung.
