Wer zahlt den Spitalaufenthalt nach Unfall: UVG oder KVG
Zuerst ist zu klären, welcher Versicherer den Unfall übernimmt. Bei Angestellten mit mindestens acht Wochenstunden bei einem Arbeitgeber ist es der Unfallversicherer des Betriebs nach UVG. Kinder, Studierende, Pensionierte und Nichterwerbstätige sind über die Grundversicherung gegen Unfall versichert, und zwar subsidiär, wie das Bundesamt für Gesundheit festhält.
Im Spital unterscheiden sich die beiden Systeme deutlich. Das UVG kennt gemäss Comparis keine Kostenbeteiligung, während die Unfalldeckung der Grundversicherung Franchise und Selbstbehalt verlangt. Erwachsene zahlen zudem einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts; Kinder und Jugendliche in Ausbildung sind davon befreit, so das BAG. Die Spitalleistungen werden über Fallpauschalen nach SwissDRG abgerechnet, an denen sich Kanton und Versicherer beteiligen.
Bei einem Spitalaufenthalt nach Unfall über die Grundversicherung bleibt zudem der Lohnausfall ungedeckt: Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt weder Reise- und Übernachtungskosten von Angehörigen noch Taggelder bei Erwerbsausfall, führt das BAG aus. Das UVG zahlt dagegen ab dem dritten Tag nach dem Unfall 80 Prozent des versicherten Verdienstes.
Allgemeine Abteilung bei Unfall: der Standard in beiden Systemen
Sowohl das UVG als auch die Grundversicherung finanzieren Behandlung, Pflege und Verpflegung in der allgemeinen Abteilung. Nach Comparis besteht der Anspruch in der allgemeinen Abteilung des nächstgelegenen Spitals.
Alles, was darüber hinausgeht, gehört zum privaten Vertragsrecht. Das Zweibettzimmer entspricht der halbprivaten, das Einzelzimmer der privaten Abteilung. Auch die freie Wahl von Arzt und Spital fällt in diesen Bereich, der dem VVG und den Bedingungen des jeweiligen Versicherers untersteht.
Die allgemeine Abteilung bei Unfall umfasst auch Transport und Rettung, soweit sie nötig sind. Wer in dieser Abteilung liegt, wählt Zimmer und behandelnde Ärztin nicht selbst; diese Freiheit gehört zum Zusatzvertrag. Das UVG erstattet sie; die Grundversicherung beteiligt sich nur mit 50 Prozent, höchstens 500 Franken pro Jahr für Transporte und 5000 Franken für Rettungen in der Schweiz. Verlegungen von Spital zu Spital sind in der Fallpauschale enthalten und gehen zulasten des zuweisenden Spitals.
Spitalzusatzversicherung bei Unfall: Das Unfallrisiko muss im Vertrag stehen
Wer nach einem Unfall in die halbprivate oder private Abteilung möchte oder Spital und Arzt frei wählen will, braucht eine Spitalzusatzversicherung bei Unfall, die das Unfallrisiko ausdrücklich einschliesst. Darauf weist Comparis hin: Eine Spitalzusatzversicherung ohne diesen Einschluss greift nach einem Sturz vom Velo nicht, nach einer Krankheit dagegen schon.
Ein Merkblatt der Berner Verwaltung formuliert vorsichtiger. Halbprivate oder private Zusatzversicherungen der Krankenkasse schliessen das Unfallrisiko in der Regel ein, es empfehle sich aber, das zu prüfen. Massgebend sind die zusätzlichen Versicherungsbedingungen, nicht der Werbeprospekt. Eine Spitalversicherung, die Unfälle ausschliesst, überlässt die Mehrkosten der Abteilung den Versicherten.
Ob sich ein Spitalaufenthalt nach Unfall in einer höheren Abteilung versichern lässt, wird unterschiedlich beurteilt. Ein im SRF-Chat 2017 befragter Fachmann hielt eine halbprivate Versicherung nur für Unfälle für überflüssig, weil die Grundversicherung die allgemeine Abteilung im Wohnkanton für Krankheit und Unfall abdecke; relevant werde eine Zusatzversicherung vor allem bei geplanten Operationen ausserhalb des Wohnkantons. Der Entscheid hängt von den persönlichen Prioritäten ab und lässt sich nicht pauschal beantworten.
Halbprivat bei Unfall über den Arbeitgeber geregelt
Manche Betriebe bieten ihren Angestellten eine UVG-Zusatzversicherung an, die einen Spitalaufenthalt in der halbprivaten oder privaten Abteilung einschliesst. Helvetia beschreibt sie als freiwillige Ergänzung zum UVG, die Vaudoise nennt eine private Abteilung in der Schweiz und im Ausland mit freier Arzt- und Spitalwahl.
Hat der Arbeitgeber diese Deckung schon vorgesehen, muss das Unfallrisiko laut Comparis nicht ein zweites Mal in der eigenen Spitalzusatzversicherung enthalten sein. Allerdings hängt halbprivat bei Unfall dann am Arbeitsverhältnis: Die Kollektivlösung endet mit der Anstellung, und der private Schutz muss danach auf eigene Rechnung neu aufgebaut werden. Bestätigung des Arbeitgebers und Police zeigen, worauf man tatsächlich Anspruch hat.
Privatabteilung nach Unfall bei sistierter Unfalldeckung
Angestellte, die voll über das UVG versichert sind, können die Unfalldeckung in der Grundversicherung sistieren und zahlen dann eine tiefere Prämie. Voraussetzung ist ein Gesuch mit Nachweis der UVG-Deckung; die Sistierung gilt frühestens ab dem ersten Tag des Folgemonats, wie das BAG schreibt. Atupri verlangt dafür eine Bescheinigung des Arbeitgebers und stellt klar, dass die Änderung nicht rückwirkend gilt.
Heikel wird es am Ende des Arbeitsverhältnisses. Gemäss der Groupe Mutuel endet der UVG-Schutz 31 Tage nach dem Ende des Anspruchs auf mindestens den halben Lohn. Dann muss das Unfallrisiko in der Grundversicherung wieder eingeschlossen und kontrolliert werden, ob die Zusatzversicherung eine Privatabteilung nach Unfall weiterhin deckt. Ein Unfall in der Lücke zwischen zwei Stellen wird nach dem dann geltenden Regime behandelt. Wer sich in einer solchen Phase befindet, sollte beide Versicherer schriftlich fragen, wer für einen allfälligen Spitalaufenthalt zuständig ist, und die Antwort aufbewahren.
Spitalaufenthalt nach Unfall im Ausland
Bei einem Spitalaufenthalt nach Unfall im Ausland vergütet das UVG die Behandlung höchstens bis zum Doppelten der Schweizer Kosten. Reise-, Transport- und Rettungskosten sind auf einen Fünftel des maximal versicherten Jahresverdienstes begrenzt, laut BAG höchstens 29 640 Franken. Die europäischen Koordinationsregeln gelten nicht für Privatkliniken im Ausland.
Eine Zusatzversicherung kann einen Teil dieser Lücke schliessen. Helvetia nennt bei ihrer UVG-Zusatzversicherung die Mehrkosten eines Spitalaufenthalts im Ausland in der halbprivaten oder privaten Abteilung. Geltungsbereich, Höchstbeträge und Länder legt jeder Vertrag selbst fest; man prüft sie am besten vor einer Reise nach Übersee und nicht erst nach dem Unfall.
Geplante Eingriffe: Leistungen schriftlich bestätigen lassen
Lässt sich eine Behandlung der Unfallfolgen planen, etwa ein Wiederherstellungseingriff, lohnt sich eine schriftliche Bestätigung des Versicherers für Spital, Abteilung und Arzt. Eine allgemeine Auskunft zum Produkt ist keine Zusage für diesen Aufenthalt.
Bei der Anfrage hilft es, Spital, Abteilung, voraussichtliches Datum und den Namen des operierenden Arztes anzugeben. Der Versicherer kann dann prüfen, ob Wartefristen, Vorbehalte oder Einschränkungen der Spitalwahl eine Rolle spielen.
Bei einem Vertragswechsel werden Gesundheitsfragen laut Fachleuten im SRF-Wissens-Chat 2017 meist nur gestellt, wenn man mehr Deckung will als bisher; bestehende Leiden sind bei Vertragsabschluss nach VVG nicht versicherbar. Ein bereits eingetretener Unfall und seine Folgen sollten daher bedacht werden, bevor man eine bewährte Deckung kündigt.
Nach der Entlassung: Meldung, Abrechnung und ausserordentliche Kündigung
Auch nach dem Spitalaufenthalt nach Unfall ist eine rasche und genaue Meldung an den Unfallversicherer entscheidend, betont die Suva. Spitalrechnungen, Behandlungsbestätigungen und die Abrechnung der Krankenkasse zeigen anschliessend, wer was bezahlt hat und ob der Unterschied zwischen den Abteilungen von der Zusatzversicherung übernommen wurde.
Nach einem Schadenfall ist laut VVG eine ausserordentliche Kündigung der Zusatzversicherung möglich, aber nur umgehend und per Einschreiben, sagt eine im SRF-Chat befragte Fachfrau. Üblich seien sonst drei Monate bis Ende September oder sechs Monate auf Jahresende; Mehrjahresverträge binden bis zum Vertragsende.
